Eine von einem Arbeitnehmer auf tarifvertragliche Bestimmungen gestützte Klage auf Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Gutschrift von Arbeitszeitguthaben auf Basis einer ursprünglichen 35-Stunden-Woche blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09) erfolglos, weil eine neue Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto auf der Basis einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden getroffen wurde.
Sollten dem Arbeitnehmer die bisherigen Arbeitsstunden aus seinem Guthaben nicht vergütet worden seien, könne er lediglich deren Vergütung verlangen, nicht aber deren «Einbringung» als Guthaben in das anders geregelte Arbeitszeitkonto.
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