Erhält ein Arbeitnehmer eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente kann das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Tarifnorm ruhen. Während dieses Ruhenszeitraums entstehen nach einer Entscheidung des LAG Köln (Urt. v. 10.05.2011 - 3 Sa 1057/10) keine Urlaubsansprüche.
Durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sind die beiderseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert; der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, und der Arbeitgeber schuldet kein Entgelt. Damit fehlt es an dem für ein Arbeitsverhältnis typischen Austauschverhältnis, was zu Folge habe, dass in einem solchen Fall keine Urlaubsansprüche für den Arbeitnehmer entstehen.
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