Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen aufgrund einer vertraglichen Bezugnahme auf "die tariflichen Vereinbarungen für die Angestellten in der Metallindustrie in Bayern" wöchentlich 35 h tätig. Zum 1. September 2005 kam es zu einem Betriebsübergang. Im Unterrichtungsschreiben verwies der Arbeitgeber auf die nun geltenden Regelungen des allgemeinverbindlichen Bayerischen Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandels hin, wonach eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen war. Dies wurde dem Arbeitnehmer auch mit Schreiben vom 8. August 2006 mitgeteilt. Auf die Schreiben schwieg der Kläger. Ein Angebot zur entsprechenden Änderung seines Arbeitsvertrags hatte der Kläger abgelehnt.
Er arbeitete sodannn stillschweigend mehr als 35 h in der Woche.
Nun verlangte er vor Gericht eine Gutschrift der über 35 Wochenstunden hinaus erbrachten Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto sowie eine entsprechende Vergütung. Er meint, die für ihn ungünstigere Arbeitszeitregelung des Manteltarifvertrags des Groß- und Außenhandels kommt nicht zur Anwendung und eine Vertragsänderung sei nicht zustande gekommen.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass stillschweigend eine Änderung erfolgt sei.
Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verlor der Kläger. Im Revisionsverfahren kommt es zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung, da die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben (Pressemitteilung 61/11).
Nun bleibt also die Frage offen, welche Arbeitszeit denn nun gilt?
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