Eine Zahnarzthelferin klagte gegen ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Es stand ein Kammertermin mit Zeugenanhörung an. Am Abend vor dem Kammertermin rief die Zahnarzthelferin bei einer Kollegin an und fragte sie, ob ihr der Zahnarzt denn auch 500 Euro für eine Falschaussage zulasten der Anruferin gezahlt habe.
Der Arbeitgeber erfuhr von dem Telefonat und dessen Inhalt. Er nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin (Zahnarzthelferin) fristlos zu kündigen. Hiergegen erhob diese eine Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (7 Ca 8266/10) wies die Kündigungsschutzklage zurück. Nach Ansicht des Gerichts reichen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, stets für eine fristlose Kündigung aus. Dazu gehöre auch, Kollegen oder Vorgesetzten strafbare Handlungen zu unterstellen. Es habe schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Zahnarzt tatsächlich Geld für Falschaussagen gezahlt und sich damit des Prozessbetruges strafbar gemacht habe.
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