Dies gilt zumindest für diejenigen Arbeitnehmer in Altersteilzeit, welche vorher im öffentlichen Dienst tätig waren.
Wie bereits im Eintrag vom 17.03.2011 ausgeführt, ist die Anwendung der Mindestnettolohntabelle als Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz nicht mehr anwendbar seit 2010. Nun liegen die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/10) vor.
Darin wird ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit 83 % des Nettoentgeltes nach dem TV ATZ zustehen. Die vor 2010 zur Anwendung gelangte Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz auf 83%-Basis findet keine Anwendung, da diese Verordnung nicht den Gesetzesänderungen angepasst wurde.
Damit dürfte feststehen, dass eine Vielzahl von Vergütungsabrechnungen im Rahmen einer Altersteilzeit falsch sind und den Betroffenen zu wenig ausbezahlt wurde. Betroffene sollten unter Verweis auf vorbenannte Entscheidung Ihre Ansprüche prüfen und geltend machen.
Nachtrag: Wie berechnet sich nun der zustehende Anspruch? Zunächst ist der Bruttolohn zu bestimmen. Seit 01.01.2010 entspricht die (fiktive) Bruttovergütung in den neuen Bundesländern der Vergütung in den alten Bundesländern. Es erfolgte eine Erhöhung der Bruttovergütung. Dies kann hier nachvollzogen werden. Sodann ist von der Bruttovergütung der Nettobetrag zu ermitteln. Von diesem Nettobetrag stehe Ihnen nun 83 % zu. Erhalten Sie weniger als 83 % ist von einer Fehlberechnung auszugehen und es sollte die Differenz geltend gemacht werden.
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