Ein Arbeitnehmer erhält mehrere Kündigungen, nämlich am 23.12.2004, am 21.12.2006 und am 25.06.2007.
Gegen die erste Kündigung wehrte er sich erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung war nach rechtskräftiger Entscheidung des Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2006 unwirksam.
Die zweite Kündigung vom 21.12.2006 wurde vom Bundesarbeitsgericht am 27.01.2011 (Az.: 2 AZR 825/09) bestätigt als Verdachtskündigung.
Am selben Tag - den 27.01.2011 - entschied das Bundesarbeitsgericht auch über die dritte Kündigung vom 25.06.2007 (Az.: 2 AZR 826/09) und stellte fest:
"Die mit der Klage begehrte Feststellung scheitert schon daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 2006 mit deren Zugang geendet hat. Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. ... Mit der Verkündung des Urteils im Verfahren - 2 AZR 825/09 - steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25. Juni 2007 schon nicht mehr bestanden hat."
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