Eine Verkehrsteilnehmerin - vielleicht auf dem Weg zur Arbeit - erlitt im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine leichte HWS-Distorsion in Form einer Überdehnung/Zerrung, die in der Folgezeit vollständig ausheilte. Dennoch klagte die Verkehrsteilnehmerin über fortdauernde, durch das Unfallereignis hervorgerufene Kopfschmerzen; ferner machte sie eine posttraumatische Belastungsstörung geltend, da sie Angst vor dem Auto- und Busfahren habe.
Die private Unfallversicherung lehnte jedoch eine Invaliditätsleistung ab. Es wurde Klage erhoben.
Das OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2011 - , 20 U 96/10) wies das Klagebegehren zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten die Verkehrsteilnehmerin nicht beweisen konnte, dass die Kopfschmerzen auf der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (HWS-Syndrom) beruhten. Der Sachverständige war vielmehr der Auffassung, dass die Unfallverletzung folgenlos ausgeheilt war und die Kopfschmerzen am ehesten auf vorhandene degenerative Veränderungen im Bereich der HWS zurückzuführen seien. Ob und in welchem Umfang eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, konnte im Ergebnis dahinstehen. Denn eine hieraus resultierende Invalidität wäre nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AUB ausgeschlossen
Vor diesem Hintergrund ist in Unfallsachen - wie es auch Dr. Markus Jacob ausdrückt - die Vorhersage eines Erfolges einer Klage kaum möglich. Dem Versicherungsnehmer kann insofern nur empfohlen werden, sich beizeiten medizinischen Rat einzuholen.
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