Aus dem früheren Armenrecht stammt das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH). Prozeßkostenhilfe wird gewährt, wenn die Antragsteller bedürftig sind und eine Klage bzw. Verteidigung nicht mutwillig ist. Manche Richter warten mit der Prüfung des PKH-Antrages und Bewilligung bis zum Ende des Verfahrens. Verliert der Antragsteller den Prozess, wird ihm auch PKH verwehrt. Dies ist unzulässig, wie das LAG Hamm (Beschl. v. 21.06.2011 - 5 Ta 334/11) entschied.
Ein Arbeitsgericht darf nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs bei Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem nächsten Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer möglichen Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.
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