…. ist nicht immer alles verloren.
Eine Mutter verlangt nach dreijähriger Elternzeit die Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 38 Stunden auf 22 Stunden und 50 Minuten und deren Verteilung auf Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Arbeitnehmerin ist als Damenschneiderin tätig. Das Kind kann in der Kita von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr betreut werden. Die Eltern können in der Kita zwischen einer Drei-Tage- und einer Fünf-Tage-Betreuung wählen. Die Klägerin entschied sich für einen Drei-Tage-Platz. Die drei Tage werden von der Kita festgelegt. Darüber hinaus wird keine Betreuung angeboten. Der Ehemann der Arbeitnehmerin ist täglich von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr arbeitsbedingt von zu Hause abwesend und hat keinen festen Dienstschluss, kann aber samstags die Kinderbetreuung übernehmen. Weitere Familienangehörige leben nicht vor Ort.
Nach einem Gespräch im August 2010 über die Reduzierung der Arbeitszeit folgte ein Schreiben der Arbeitnehmerin - Zugang am 04.10.2010 -, in dem sie konkret die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung zum 18.12.2010 begehrt. Mit Schreiben vom 08.10.2010 teilte die Arbeitgeberin mit, dass die Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich zum 18.12.2010 genehmigt werden könne, dass die gewünschte Verteilung aber aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei.
Hiergegen suchte die Arbeitnehmerin Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten. In I. Instanz verlor sie. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit ihrem Schreiben vom 29.09.2010 nicht eingehalten wurden sei. Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist sei jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für das Verringerungsverlangen, weshalb dieses abzulehnen gewesen sei.
Das LAG Kiel (Urteil vom 15.12.2010 - 3 SaGa 14/10) hat diese Entscheidung aufgehoben und der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Eine Fristversäumung führt nicht zur Unwirksamkeit des Antrages auf Arbeitszeitreduzierung. Vielmehr ist es unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 20.07.2004 - 9 AZR 626/03) so auszulegen, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem die Arbeitnehmerin ihren Anspruch frühestmöglich verlangen kann. Beruft sich ein Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung der Frist, liegt darin ein Verzicht auf diese Einwendung (vgl. BAG, 16.03.2004, 9 AZR 323/03).
Damit war trotz „verspäteten“ Antrag nicht alles verloren für die Arbeitnehmerin.
Zu der Problematik der weiteren Einwendungen der Arbeitgeber, dass Teilzeit nicht möglich sei, da die Arbeitsorganisation dem entgegenstünde sei auf die lesenswerten Ausführungen von Prof. Dr. Wolfhard Kohte und Dr. Christine Schulze-Doll unter juris verwiesen.
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