Montag, 30. Januar 2012

Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP

Nicht nur Abeitnehmer wollen Geld, nachdem die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wurde vom Bundesarbeitsgericht. Auch die Rentenversicherung sieht einen "warmen Geldregen" für sich.

Das SG Dortmund (Beschluss vom 23.01.2012, Az.: S 25 R 2507/11 ER) entschied über einen Antrag einer Personalagentur auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen den Bescheid der DRV.

Eine Personalagentur aus Bochum war von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64.000 Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Die Rentenversicherung (DRV) errechnete ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

Das Sozialgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestehen. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe.

Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil es die DRV versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

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