Ein Arbeitnehmer des Krankenhauses in Lünen bewarb sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde einem anderen übertragen. Im März 2003 erhob der Arbeitnehmer erste Mobbingvorwürfe gegen den neuen Chefarzt und begab sich in psychiatrische Behandlung nebst Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitnehmer begehrt nun Schadensersatzansprüche gegen den "neuen" Chefarzt und behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen desselben psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden und habe hierdurch erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Er verlangt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.
Der beklagte Chefarzt räumt zwar ein, dass es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen sei, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Arbeitnehmer ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Nach Auffassung des LAG Hamm (Aktenzeichen: 11 Sa 722/10) liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der Vernehmung von 10 Zeugen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.
Damit verlor der Arbeitnehmer vor den Gerichten.
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