Bereits mit Artikel vom 20.05.2010 wies ich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hin, wonach der EUGH um Beantwortung der Frage gebeten wird, ob Bewerber um eine Arbeitsstelle nach Ablehnung der Bewerbung ein Recht darauf haben, die Gründe für die Ablehnung zu erfahren.
Nun musste der EUGH sich mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, wie ein Stellenbewerber für sich die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur Geltung bringen kann, wenn seine Bewerbung vom Arbeitgeber ohne Begründung und ohne Auskunft über das Auswahlverfahren und dessen Ausgang abgelehnt wurde.
Generalanwalts Mengozzi hat am 12.01.2012 in der Rechtssache C-415/10 seine Stellungnahme abgegeben und hiernach sieht es aus, als ob der EUGH eine Lösung finden wird, ohne einen solchen Auskunftsanspruch ausdrücklich zu begründen den erfolglosen Bewerbern unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte weitergehende Beweiserleichterungen zu verschaffen.
Die erste Frage ging dahin, ob ein Bewerber, der darlegt, dass er das vom Arbeitgeber in einer Stellenanzeige geforderte Anforderungsprofil erfüllt, im Fall einer Absage ohne vorheriges Vorstellungsgespräch vom Arbeitgeber Auskunft über die letztlich erfolgte Einstellung, insbesondere über die für diese Einstellung maßgeblichen Kriterien verlangen kann.
Der Generalstaatsanwalt meint und schlägt vor, auf die erste Frage zu antworten, dass weder Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 noch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 noch Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass einem Bewerber im Fall seiner Nichtberücksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft eingeräumt werden muss, ob und aufgrund welcher Kriterien er einen anderen Bewerber eingestellt hat, auch wenn der Bewerber darlegt, dass er die Voraussetzungen für die vom Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt.
Die zweite Frage ist darauf gerichtet, zu erfahren, wie die Auskunftsverweigerung zu bewerten ist im Rahmen eines Diskriminierungsverfahrens.
Hierzu schlägt der Generalstaatsanwalt vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass das vorlegende Gericht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 das Verhalten eines Arbeitgebers, das in der Weigerung liegt, die von einem abgelehnten Stellenbewerber erbetenen Auskünfte über das Ergebnis der Einstellung und über die vom Arbeitgeber bei der Einstellung befolgten Kriterien zu erteilen, beurteilen muss, indem es nicht nur allein das Fehlen einer Antwort des Arbeitgebers berücksichtigt, sondern dieses vielmehr in seinen weiteren tatsächlichen Zusammenhang stellt. Insoweit kann das vorlegende Gericht Gesichtspunkte heranziehen wie die offensichtliche Entsprechung von Bewerberqualifikation und Arbeitsstelle, die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und das eventuelle erneute Unterbleiben einer Einladung desselben Bewerbers seitens des Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch, wenn der Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl für dieselbe Stelle durchgeführt hat.
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