... zumindest für denjenigen, der sie verpasst. Noch ärgerlicher wird es, wenn das Gericht einen auf Fristen hinweist, diese Fristen nicht eingehalten werden und allein deshalb eine sonst aussichtsreiche Klage verloren geht. So in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.
Nach der Insolvenz des Arbeitgebers und nachdem sich der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste einigte, erhielt ein Arbeitnehmer die Kündigung. Er wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Mit der Ladung zur Güteverhandlung (zumeist ein Blatt mit einigen Textbausteinen) wurde der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können“.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 17 KSchG und § 102 Abs. 1 BetrVG wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrates hat der Arbeitnehmer jedoch erstmals in zweiter Instanz erhoben. Deshalb verlor der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und zuletzt auch vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Pressemitteilung 2/2012).
Das Arbeitsgericht hat durch Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 6 Satz 1 KSchG seiner Hinweispflicht auf die verlängerte Anrufungsfrist genügt. Aufgrund des erstmaligen Rügevortrages in 2. Instanz musste das Gericht nicht darüber entscheiden, ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam war.
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