Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer nicht zwangsläufig persönlich übergeben werden. Der Zugang einer Kündigung erfordert nicht, dass die Kündigung persönlich dem Arbeitnehmer übergeben wird. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung der Ehegatten des Arbeitnehmers übergeben wird oder - wie das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 26.08.2011, Az. 9 Sa 226/11) entschied - ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied das Schreiben entgegennimmt.
Nur wenn ein Gesetz oder etwa der Arbeitsvertrag die persönliche Übergabe der Kündigung vorschreibt, gelte eine Ausnahme.
Im konkreten Fall wurde die Kündigung per privaten Zustelldienst versandt und vom im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Schwiegervater angenommen hat. Die Kündigungsschutzklage wurde erst nach Ablauf von drei Wochen erhoben - zu spät, wie die Richter meinten.
Fazit: Wer solche Fallgestaltungen vermeiden will, sollte darauf bestehen, dass sich im Arbeitsvertrag eine Klausel findet, wonach eine Kündigung nur bei persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer als zugegangen gilt.
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