Es gibt viele Witze über Beamte, aber auch im wahren Leben - insoweit kann die Frage beantwortet werden - könnte es passieren, das Beamte diskriminiert werden und zwar in unzulässiger Art und Weise.
Eine 1953 geborene und in einer niedersächsischen Stadt tätige Beamtin bewarb sich bei einer Gemeinde erfolglos um die ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte.
Wie sich später herausstellte, hatten sich 18 Personen beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus. Die Beamtin erklärte nun, dass der Bürgermeister ihr vor der Auswahlentscheidung erklärt habe, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme.
Der Bürgermeister bestritt eine solche Ausaage.
Die Beamtin sah sich aufgrund ihres Alters diskriminiert, was die Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) rechtfertige.
Vor dem Verwaltungsgericht velor die Beamtin noch, doch das OVG Lüneburg (5 LB 9/10) gab ihr (teilweise) Recht.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts waren bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates durch die beklagte Gemeinde die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Nach Anhörung der Beamtin, des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass die Beamtin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist. Dies ist ein Verstoß gegen das AGG, weshalb die Beamtin einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung hat.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen