Ein befristet eingestellter Arbeitnehmer scheidet durch Eigenkündigung zum 30.07. eines Jahres aus. Er verdiente nach dem Tatbestand der Entscheidung des LAG München 0 € im Monat (es ist anzunehmen, dass das wahre Entgelt verschwiegen werden sollte).
Doch eigentlich geht es um anteiliges Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer verlangt dieses - trotz Ausscheidens im Sommer des Jahres, für welches er die Zahlung beansprucht - unter Verweis auf den § 12 Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern. Der Arbeitgeber meint, dass dem Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld zustünde, da das befristete Arbeitsverhältnis im Sommer nicht aufgrund Befristungsablauf endete, sondern durch Eigenkündigung.
Gab das erstinstanzliche Gericht noch dem Arbeitgeber Recht, sprach das LAG München (11 Sa 717/11) dem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zu.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Formulierungen des Tarifvertrages eindeutig waren oder sich eine Regelungslücke zeigte und wenn letzteres der Fall ist, wie diese zu schließen sei. Das LAG meinte, dass nur die Tarifvertragsparteien die vorhandene Regelungslücke zu schließen hätten, da nicht eindeutig ermittelt werden könne, was der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien war.Solange die Lücke nicht geschlossen ist, verbleibt es bei der Regelung des § 12 Abs. 4 MTV in der vorliegenden Form mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf das anteilige Weihnachtsgeld hat.
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