... oder doch nicht? Was halten sie von folgender arbeitsvertraglicher Regelung:
„§ 5(1) Die Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Gehalt von EURO 1.900,-- (in Worten eins-neun-null-null).
(2) Der Angestellte erhält mit der Vergütung nach Abs. 1 jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von EURO 1.900,-- (in Worten eins-neun-null-null).
(5) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.
(6) Eine Gratifikation ist gleichzeitig Treueprämie. Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, ist sie zurückzuzahlen, wenn der Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung erreicht, bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, vor dem 30. Juni des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Dies gilt nicht, wenn die Gratifikation den Betrag von DM 200,-- nicht übersteigt."
Eine angestellte Steuerfachwirtin eines kleinen Betriebes (KSchG findet keine Anwendung) erhält ein Schreiben vom 23.11.2009, in dem ihr fristgerecht zum 31.12.2009 gekündigt wird. Im Rahmein einer Kündigungsschutzklage fordert die Arbeitnehmerin auch das ihr nicht ausbezahlte Weihnachtsgeld mit der Begründung, dass die Klausel unwirksam sei und zudem die Kündigung treuwidrig erfolgte, da sie vor Kündigungsausspruch nicht "freiwillig" auf dieses Weihnachtsgeld verzichten wollte.
Der Arbeitgeber meinte, das er sich vertragsgerecht verhalten habe und die Klausel auch wirksam sei.
Nun - was meinen Sie?
Soviel sei verraten, auch die Richter sind sich uneins. Während vor dem ArbG Bochum (Urteil vom 15.04.2010, 3 Ca 228/10) und im Berufungsverfahren vor dem LAG Hamm (Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10) noch folgendes ausgeführt wird:
"Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.",
meint das Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 4/12), dass die oben ausgeführte Klausel grundsätzlich wirksam ist. Der entscheidende Anhaltspunkt hierfür ist, dass die Klausel nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und so mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren ist und einer Inhaltskontrolle standhält.
ERGO: Die Klausel ist vom Bundesarbeitsgericht abgesegnet.
ABER: Dennoch gibt es Hoffnung für die Arbeitnehmerin, denn das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung. War die Kündigung treuwidrig, könnte doch ein Anspruch bestehen. Treuwidrigkeit könnte deshalb vorliegen, weil - so die Arbeitnehmerin - die Kündigung nur erfolgte in Folge ihrer Ablehnung eines "freiwilligen" Verzichtes. Dann hätte die Arbeitnehmerin aber nur ihre Rechte wahrgenommen und dürfte deshalb nicht unter Verstoß gegen § 612 a BGB gekündigt werden (unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschtzgesetzes)
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