Viele Leiharbeiter haben Arbeitsverträge mit Zeitarbeitsunternehmen. Um deren Anspruch auf den gleichen Lohn wie der Stammarbeiter im Leihunternehmen auszuschließen, verweisen unzählige Arbeitsverträge auf Tarifverträge. Ist eine solche Bezugnahme ausreichend, um equal pay-Ansprüche zu verhindern? Die Bezugnahme auf CGZP-Tarifverträge ging schon nach hinten los. Gilt das auch bei Zeitarbeitsverträgen mit Bezugnahme auf Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit?
Der Kollege Friedrich Schindele zieht in der NZA 2014, Seite 1049 ff. das Fazit, dass aufgrund der Beteiligung mehrerer Gewerkschaften an dem Tarifvertrag die Verträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ebenfalls mehrgliedrig sind (wie damals bei CGZP). Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme stellt in aller Regel nicht klar und transparent dar, welcher Tarifvertrag bei welchem Einsatz nun nach § 9 AÜG für den Leiharbeiter zutreffend ist. Dies hat zur Folge, dass die Verweisungsklausel wegen Intransparenz unwirksam ist und somit alle Zeitarbeiter, deren Arbeitsverträge auf Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verweisen Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammarbeiter im Leihunternehmen haben.
Kann hier nicht auch das Urteil des LAG Baden-Württemberg (Az. 22 Sa 73/12) angewandt werden? Da wurde in einem Streit über die Bezugnahmeklauseln ja schon einmal zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden.
AntwortenLöschenMan begründet die Unwirksamkeit der Verweisklausel immer mit Intransparenz und verweist auf Equal Pay. Equal Pay ist auch nur solange transparent, solange der Einsatz bei einem Kunden andauert. Echte Zeitarbeit heißt für mich aber, arbeiten bei ständig wechselnden Entleihern und nicht jahrelang tätig sein für ein und denselben Entleiher, der damit nur die Festanstellung von Mitarbeitern verhindern und das Unterlaufen der Tarifverträge erreichen möchte. Kommt der Mitarbeiter jedoch häufig wechselnd bei verschieden Entleihern zum Einsatz, haben diese auch alle jeweils unterschiedliche Lohngefüge, Eingruppierungen, Urlaubsansprüche, Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tarifverträge und viele andere Vertragsbestandteile. Wie soll der Verleiher da einem zukünftigen Mitarbeiter einen transparenten Arbeitsvertrag vorlegen können, welcher alle Möglichkeiten abdeckt, wenn der Einsatz immer nur über ein paar Wochen oder Monate bei einem Entleiher geht und dann bei dem Wechsel zu einem anderen Entleiher wieder völlig andere Bedingungen ins Spiel kommen?
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