Da streiten sich nicht nur Parteien, sondern es geht um verfassungsrechtliche Abwägungen. Darf ein Chefarzt im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung gekündigt werden?
Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Kündigungsschutzklage des entlassernen Chefarztes und bestätigte den vorgeworfenen Verstoß gegen die Loyalitätsverpflichtungen. Dennoch war die Kündigung unwirksam, wegen
1. Ungleichbehandlung - der Arbeitgeber hat nicht gegenüber allen
vergleichbaren Arbeitnehmern auf die Durchsetzung der Pflichten nach
der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse bestanden (Beschäftigung nichtkatholischer und
wiederverheirateter Chefärzte, duldung von nichtehelichen
Lebensgemeinschaften)
2. Loyalität und Gewissenskonflikt im - unter besonderen Schutz stehenden - innersten Bezirk des Privatlebens
3. Grundrecht auf Familie und Ehe (Art. 6 GG).
Das vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegene Krankenhaus war nicht einverstanden und zog vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 661/12). Dieses entschied nun gegen die Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes.
Nach Auffassung des BVerfG sind Bedeutung und Tragweite des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten
in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterlägen weiterhin nur
eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte. Mit dieser
Entscheidung bestätigt und konkretisiert das BVerfG seine bisherige
Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138 ff.). Welche kirchlichen
Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam
sein können, richte sich demzufolge allein nach den von der verfassten
Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des
Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürften sich nicht über das
kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in
Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen
steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe seien die Grundrechte der
betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht
geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen
Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu
bringen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. a) Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der
inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1
und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes
unterwirft (sogenannte Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für
"alle geltenden Gesetzes" (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV)
durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger
Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2
GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und
insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der
Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.
b) Aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV,
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgt
eine Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die
Grundlage des modernen, freiheitlichen Staates ist. Diese verwehrt es
dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als
solche zu bewerten. Die Eigenständigkeit der kirchlichen Rechtsordnung
hat er zu respektieren.
Träger des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst, sondern alle
ihr zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und
Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten
Selbstverständnis der Kirchen entsprechend ihrem Zweck oder ihrer
Aufgabe berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und
zu erfüllen. Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen
Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher
Organisationsformen bedient. Die Kirchen können die jedermann offen
stehenden privatautonomen Gestaltungsformen nutzen, Dienstverhältnisse
begründen und nach ihrem Selbstverständnis ausgestalten. Ganz
überwiegend der Gewinnerzielung dienende Organisationen und
Einrichtungen können das Privileg der Selbstbestimmung allerdings nicht
in Anspruch nehmen, da bei ihnen der enge Konnex zum glaubensdefinierten
Selbstverständnis aufgehoben ist.
c) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes
einheitliches Grundrecht. Dieses beinhaltet neben der Freiheit des
Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder
Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem
Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung
zusammenzuschließen. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als
korporative Ausübung von Religion und Weltanschauung anzusehen ist, muss
der zentralen Bedeutung des Begriffs der "Religionsausübung" durch eine
extensive Auslegung Rechnung getragen werden. Nach dem
Selbstverständnis der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung
nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch
die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen
Sendungsauftrages in Staat und Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere
das karitative Wirken.
d) Zu dem "für alle geltenden Gesetz" i.S.d. Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV, unter dessen Vorbehalt die inhaltliche
Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers für die auf
Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht, zählen die
Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die in diesen
Vorschriften enthaltenen Generalklauseln bedürfen der Ausfüllung im
konkreten Einzelfall. Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind
einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen; andererseits darf
dies nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den
Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Sicherheit des Rechtsverkehrs
vernachlässigt werden.
2. a) Die staatlichen Gerichte haben auf einer ersten
Prüfungsstufe zunächst im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der
Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten
Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der
Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte
Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und
welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß
hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Dabei dürfen
sie die Eigenart des kirchlichen Dienstes – das kirchliche Proprium –
nicht außer Acht lassen. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich
alleine nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. Die
staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, solange
sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen stehen. Im Rahmen der allgemeinen
Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen
des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Zweifelsfragen haben sie durch Rückfragen bei den zuständigen
Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein
kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten
aufzuklären.
b) Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann unter dem
Gesichtspunkt der Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" eine
Gesamtabwägung vorzunehmen. Dies setzt zunächst die positive
Feststellung voraus, dass der Arbeitnehmer sich der ihm vertraglich
auferlegten Loyalitätsanforderungen und der Möglichkeit
arbeitsrechtlicher Sanktionierung von Verstößen bewusst war oder hätte
bewusst sein müssen. In der Abwägung ist sodann ein Ausgleich der – im
Lichte des Selbstbestimmungsrechts verstandenen – kirchlichen Belange
und der korporativen Religionsfreiheit mit den Grundrechten der
betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen vorzunehmen. Die
kollidierenden Rechtspositionen sind – nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz – in möglichst hohem Maße zu verwirklichen. Das
einschränkende arbeitsrechtliche Gesetz muss im Lichte des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts betrachtet werden, wie umgekehrt die Bedeutung
kollidierender Rechte des Arbeitnehmers im Verhältnis zum kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht gewichtet werden muss. Dem Selbstverständnis der
Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die
Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell
überwögen. Das staatliche Arbeitsrecht lässt "absolute Kündigungsgründe"
nicht zu; eine Verabsolutierung von Rechtspositionen ist der
staatlichen Rechtsordnung jenseits des Art. 1 Abs. 1 GG fremd.
3. Ob die Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht, kann gegebenenfalls Gegenstand verfassungsgerichtlicher
Kontrolle sein. Das BVerfG ist zum Eingreifen gegenüber den
Fachgerichten jedoch nur dann berufen, wenn diese tragende Elemente des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der korporativen
Religionsfreiheit einerseits oder Grundrechte des Arbeitnehmers
andererseits verkennen.
4. Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR geben insoweit keinen
Anlass zu Modifikationen der Auslegung des Verfassungsrechts. Art. 11
Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK schützt die Kirchen und
Religionsgemeinschaften vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen im
Hinblick sowohl auf religiöse als auch auf organisatorische Fragen. Sie
sind insbesondere befugt, ihren Arbeitnehmern und den die Gemeinschaft
repräsentierenden Personen ein gewisses Maß an Loyalität abzuverlangen.
Das Autonomierecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften einerseits
und die entgegenstehenden Rechtspositionen der kirchlichen Arbeitnehmer
andererseits verlangen – in Übereinstimmung mit den
verfassungsrechtlichen Maßstäben – eine Abwägung der widerstreitenden
Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls. Die konventionsrechtliche Neutralitätspflicht des Staates
in religiösen Angelegenheiten untersagt den staatlichen Stellen hierbei
ebenfalls eine eigenständige Bewertung und Gewichtung von
Glaubensinhalten. In bestimmten Ausnahmefällen ist der Staat hiervon
entbunden, insbesondere wenn die Loyalitätsobliegenheit oder deren
Gewichtung im Kündigungsfall gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung
verstößt oder wenn sie im Ergebnis zu einer offensichtlichen Verletzung
eines anderen Konventionsrechts in seinem Kerngehalt führt.
5. Nach diesen Maßstäben verstößt das Urteil des BAG vom
08.09.2011 gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137
Abs. 3 Satz 1 WRV, da die bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG
vorgenommene Interessenabwägung dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht
der Beschwerdeführerin nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen
Umfang Rechnung trägt.
a) Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 140 GG i.V.m. Art.
137 Abs. 3 WRV ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin eröffnet. Zwar
gehört weder die Beschwerdeführerin noch das von ihr getragene
Krankenhaus zur amtskirchlichen Organisation. In Anbetracht der
vorrangig religiösen Zielsetzung ihres Handelns und ihrer
institutionellen Verbindung zur römisch-katholischen Kirche nimmt sie
aber an deren kirchlichem Selbstbestimmungsrecht teil. Die religiöse
Dimension tritt im Fall der Beschwerdeführerin nicht in einem Maße
gegenüber rein ökonomischen Erwägungen in den Hintergrund, dass dies
geeignet wäre, die Prägung durch das glaubensdefinierte
Selbstverständnis in Frage zu stellen.
b) Das Verbot des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe ist durch
den Arbeitsvertrag sowie durch den Verweis auf die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom
22.09.1993 wirksam und vorhersehbar zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses
geworden. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Chefarzt zur
Gruppe der leitenden Mitarbeiter zählt, war bereits bei Vertragsschluss
erkennbar, dass ein Loyalitätsverstoß durch Eingehung einer zweiten Ehe
im Hinblick auf den Bestand seiner nach kirchlichem Recht geschlossenen
ersten Ehe im Regelfall die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nach
sich ziehen würde. Diese Loyalitätsobliegenheit ist auf grundlegende und
durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubenssätze der
römisch-katholischen Kirche rückführbar. Auch die arbeitsrechtliche
Sanktionierung von Verstößen hiergegen aufgrund der Konfession und der
leitenden Stellung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Das BAG hat Bedeutung und Tragweite des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG
verkannt. Es hat auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung
religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene
Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes
eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung
gesetzt, obwohl sie anerkannten kirchlichen Maßstäben entspricht und
nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in
Widerspruch steht.
Dies betrifft zum einen die Wertung des BAG, dass
nach der Grundordnung auch nichtkatholische Personen mit leitenden
Aufgaben betraut werden könnten und die römisch-katholische Kirche es
daher offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte,
Führungspositionen an das Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre
zu knüpfen, sowie zum anderen den Schluss auf ein vermindertes
Kündigungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte in zweiter Ehe weiterbeschäftigt
habe. Auch die Annahme des BAG, die Beschwerdeführerin habe bereits seit
längerem von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit seiner späteren
zweiten Ehefrau gewusst, was erkennen lasse, dass sie ihre
Glaubwürdigkeit nicht durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters
als erschüttert ansehe, setzt sich über den Maßstab der verfassten
Kirche hinweg. Die schärfere Sanktionierung des Lebens in kirchlich
ungültiger Ehe beruht auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe
und dem für das katholische Glaubensverständnis zentralen Dogma der
Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten.
6. Das BAG wird bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG die
praktische Konkordanz zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht
und der korporativen Religionsfreiheit auf Seiten der Beschwerdeführerin
und dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie dem
Gedanken des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG) auf Seiten des Klägers herzustellen haben. Bisher hat das BAG
lediglich festgestellt, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zu
Gunsten des Klägers und seiner zweiten Ehefrau eröffnet ist. Es hat
jedoch nicht dargelegt, weshalb diese Rechtspositionen gerade im
vorliegenden Fall in einem Maße tangiert sind, das es rechtfertigen
würde, den Interessen des Klägers des Ausgangsverfahrens den Vorrang vor
den Interessen der Beschwerdeführerin einzuräumen. Das BAG wird daher –
gegebenenfalls nach Ermöglichung ergänzender Tatsachenfeststellungen –
eine eingehende Gesamtwürdigung vorzunehmen haben. Den Gedanken des
Vertrauensschutzes wird es insoweit zu berücksichtigen haben, als der
Arbeitsvertrag – abweichend von der Grundordnung – keine
unterschiedliche Bewertung eines Verstoßes gegen das Verbot des Lebens
in kirchlich ungültiger Ehe und eines Verstoßes gegen das Verbot des
Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft vorsieht und diese
individualvertragliche Abrede besonderes Vertrauen des Arbeitnehmers
ausgelöst haben könnte.
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