Arbeitgeber haben es schon manchmal schwer. Da meinen Sie es nur gut mit einem Hinweis und dann bekommen sie eine Klage an den Hals wegen Diskriminierung. Vorsicht ist eben doch immer zu walten.
Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich bei einem Landkreis auf eine ausgeschriebene Stelle eines/r Projektmanagers/in ohne jedoch - trotz Forderung guter Fremdsprachekenntnisse in der
Stellenausschreibung - Angaben zu seinen
Fremdsprachenkenntnissen zu treffen.
Auf die Bewerbung hin teilte der Landkreis mit,
man gebe dem Bewerber gerne die Gelegenheit zu einem
Vorstellungsgespräch, wegen der geringen Erfolgsaussicht seiner
Bewerbung und der weiten Anfahrt möge er aber mitteilen, ob er das
Vorstellungsgespräch wünsche. Hierauf äußerte sich der Bewerber nicht. Er
erschien auch zu dem wenig später angesetzten Vorstellungsgespräch
nicht, sondern machte nach der Ablehnung seiner Bewerbung eine
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.
Das LArbG Stuttgart (1 Sa 13/14) hat der Klage stattgegeben.
Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 82 Satz 2 SGB IX
verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch
einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist die Einladung nur dann
entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die
Verfahrensweise des Landkreises, dem schwerbehinderten
Bewerber einerseits eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
anzukündigen, ihn aber andererseits auf geringen Erfolgsaussichten
seiner Bewerbung hinzuweisen, gegen § 82 Satz 2 und 3 SGB IX. Eine solch
"abschreckende" Einladung begründe die Vermutung einer Benachteiligung
wegen der Behinderung. Der öffentliche Arbeitgeber müsse den
schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch
einladen, wenn dieser nach den Bewerbungsunterlagen nicht in die nähere
Auswahl komme. Der schwerbehinderte Bewerber solle den öffentlichen
Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen
können. Lediglich dann, wenn die Eignung offensichtlich fehle, dürfe der
öffentliche Arbeitgeber von einer Einladung absehen. Hiervon konnte im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil der Landkreis
den Kläger trotz seiner nicht nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse
grundsätzlich für ein Vorstellungsgespräch in Betracht gezogen hatte.
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