Ein Fußballtrainer eines in der seinerzeit 2. Bundesliga spielenden Mannschaft war wenige Spieltage vor dem Abschluss
der Saison 2007/2008 entlassen wurden aus seiner
Verantwortung für die 1. Mannschaft. Grund waren - natürlich - sportliche Misserfolge
der vom Kläger trainierten Mannschaft.
Mit einem späteren Schreiben
kündigte der Verein den ursprünglich mit dem Trainer bis Ende Juni 2010
abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008.
Der
Trainer, der die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Gegenüber
dem Fußballverein widersprach der Anwalt namens des Trainers der
Kündigung, unterließ es jedoch, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Trainer hat
gemeint, dass der Anwalt deswegen seine anwaltlichen Pflichten
verletzt habe und Schadensersatz schulde. Als Schaden sei ihm der
Verdienst zu ersetzen, den er bei regulärer Fortdauer des
Trainervertrages ist zum 30.06.2010 hätte erzielen können. Ausgehend
davon, dass die Fußballmannschaft in der Saison 2007/2008 den
Klassenerhalt sichern konnte, in der Saison 2008/2009 einen Platz im
Tabellenmittelfeld und in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen
Tabellenfeld erreichte, hat der Kläger einen Schaden in Höhe eines ihm
entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprämien von über
600.000 Euro errechnet. Dies forderte der Trainer nun vom Anwalt.
Das OLG Hamm hat dem Trainer ca. 330.000 Euro als jetzt bereits
bezifferbaren Schaden zugesprochen und festgestellt, dass der Anwalt
weitere Belastungen des Tainers aufgrund von zu entrichtenden Abgaben
und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen habe.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Anwalt seine
Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Trainer
nicht auf die innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu erhebende
Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Eine fristgerecht erhobene
Kündigungsschutzklage hätte der Trainer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfolgreich geführt. Aufgrund des bis zum 30.06.2010
befristeten Arbeitsvertrages sei der Fußballverein nicht zu einer
vorzeitigen ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer
erfolgreichen Kündigungsschutzklage hätte der Trainer vom Fußballverein
auch bei seiner Freistellung als Trainer bis zum 30.06.2010
vertragsgemäßes Gehalt beanspruchen können. Dass er sich mit dem Verein
auf eine Abfindung geeinigt hätte, sei nicht feststellbar. Anderweitigen
Verdienst müsse sich der Trainer nicht anrechnen lassen, weil er bis zum
30.06.2010 kostenlos bei anderen Vereinen in Italien und Frankreich
hospitiert habe.
Ca. 330.000 Euro müsse der Anwalt an den Trainer bereits jetzt
zahlen, weil der Trainer seinen Netto-Verdienstausfallschaden in dieser
Höhe beziffern könne. Er habe Anspruch auf die Vergütung, die er bei
einer Weiterarbeit erzielt hätte. Das seien im vorliegenden Fall das im
Arbeitsvertrag vereinbarte Grundgehalt und die vereinbarten
Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei seien die Prämien
nach den unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielten
Spielergebnissen zu berechnen. Es komme nicht darauf an, wie die
Spielergebnisse mit hypothetischer Beteiligung des rausgeschmissenen Trainers ausgegangen
wären. Da der Trainer durch seine vertragswidrige Suspendierung um die
Chance gebracht worden sei, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen,
könnten ihm im Nachhinein hiervon abhängige erfolgsbezogene
Vergütungsbestandteile nicht versagt werden.
Anspruch auf den Bruttolohn habe der Trainer zurzeit nicht, weil
er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen
habe. Das Oberlandesgericht folgt insoweit der modifizierten Nettolohnmethode, nach der der Trainer den ihm entgangenen Nettoverdienst
als Zahlbetrag verlangen könne und festgestellt werde, dass die von den
Finanzbehörden auf die zuerkannte Schadenssumme später berechneten
Steuern und Abgaben als weiterer Schaden zusätzlich zu erstatten seien.
Diese Entscheidung "freut" die Vermögenshaftpflichtversicherng des Anwaltes sicherlich, da diese den Schaden ausgleichen muss.
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