Donnerstag, 27. November 2014

Anwalt und Fußball und Arbeitsrecht = 640.000 € Schadensersatz

Ein Fußballtrainer eines in der seinerzeit 2. Bundesliga spielenden Mannschaft war wenige Spieltage vor dem Abschluss der Saison 2007/2008 entlassen wurden aus seiner Verantwortung für die 1. Mannschaft. Grund waren - natürlich - sportliche Misserfolge der vom Kläger trainierten Mannschaft.

Mit einem späteren Schreiben kündigte der Verein den ursprünglich mit dem Trainer bis Ende Juni 2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008.

Der Trainer, der die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Gegenüber dem Fußballverein widersprach der Anwalt namens des Trainers der Kündigung, unterließ es jedoch, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Trainer hat gemeint, dass der Anwalt deswegen seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe und Schadensersatz schulde. Als Schaden sei ihm der Verdienst zu ersetzen, den er bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages ist zum 30.06.2010 hätte erzielen können. Ausgehend davon, dass die Fußballmannschaft in der Saison 2007/2008 den Klassenerhalt sichern konnte, in der Saison 2008/2009 einen Platz im Tabellenmittelfeld und in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen Tabellenfeld erreichte, hat der Kläger einen Schaden in Höhe eines ihm entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprämien von über 600.000 Euro errechnet. Dies forderte der Trainer nun vom Anwalt.
 
Das OLG Hamm hat dem Trainer ca. 330.000 Euro als jetzt bereits bezifferbaren Schaden zugesprochen und festgestellt, dass der Anwalt weitere Belastungen des Tainers aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen habe.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Anwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Trainer nicht auf die innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu erhebende Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte der Trainer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich geführt. Aufgrund des bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages sei der Fußballverein nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hätte der Trainer vom Fußballverein auch bei seiner Freistellung als Trainer bis zum 30.06.2010 vertragsgemäßes Gehalt beanspruchen können. Dass er sich mit dem Verein auf eine Abfindung geeinigt hätte, sei nicht feststellbar. Anderweitigen Verdienst müsse sich der Trainer nicht anrechnen lassen, weil er bis zum 30.06.2010 kostenlos bei anderen Vereinen in Italien und Frankreich hospitiert habe.

Ca. 330.000 Euro müsse der Anwalt an den Trainer bereits jetzt zahlen, weil der Trainer seinen Netto-Verdienstausfallschaden in dieser Höhe beziffern könne. Er habe Anspruch auf die Vergütung, die er bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Das seien im vorliegenden Fall das im Arbeitsvertrag vereinbarte Grundgehalt und die vereinbarten Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei seien die Prämien nach den unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielten Spielergebnissen zu berechnen. Es komme nicht darauf an, wie die Spielergebnisse mit hypothetischer Beteiligung des rausgeschmissenen Trainers ausgegangen wären. Da der Trainer durch seine vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht worden sei, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, könnten ihm im Nachhinein hiervon abhängige erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile nicht versagt werden.

Anspruch auf den Bruttolohn habe der Trainer zurzeit nicht, weil er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen habe. Das Oberlandesgericht folgt insoweit der modifizierten Nettolohnmethode, nach der der Trainer den ihm entgangenen Nettoverdienst als Zahlbetrag verlangen könne und festgestellt werde, dass die von den Finanzbehörden auf die zuerkannte Schadenssumme später berechneten Steuern und Abgaben als weiterer Schaden zusätzlich zu erstatten seien.

Diese Entscheidung "freut" die Vermögenshaftpflichtversicherng des Anwaltes sicherlich, da diese den Schaden ausgleichen muss.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen