Äpfel sind köstlich und verlockend. Nicht nur die Bibel weiß gleich zu Anfang hiervon zu berichten. Verlockend waren für einen Unternehmer auch die Äpfel auf einem Nachbargrundstück - mit fast ebenso gravierenden Folgen wie ein Rauswurf aus dem Paradies.
Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines zwischen
Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen
Unternehmens versucht die zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße
auf einem - im Eigentum des Hohenlohekreises befindlichen - Grünstreifen Apfelbäume mit einer
Hakenstange abzuernten.
Dabei zog er sich einen Bänderriss in der
Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter
Beschwerden.
Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als
Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte
Beschäftigung gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten
Klage machte der Geschäftsführer geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege
des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen
ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die
Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend
verkauft).
Das SG Heilbronn hat dennoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht
der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und
demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein
angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als
gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass die
geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstreiche, dass die
Apfelernte der unversicherten Freizeit des Geschäftsführers zuzuordnen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen