Einer Stewardess im
Bordservice einer Bahngesellschaft war gekündigt worden,
nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren
Stunden die Arbeit aufgenommen hat.
Die Arbeitnehmerin hatte bei
Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich
krankgemeldet. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als
Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des
Dienstbeginns.
Das ArbG Köln (7 Ca 2114/14) hat der Kündigungsschutzklage der Stewardess stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam.
Es hat offen gelassen, ob die Arbeitnehmerin eine arbeitsvertragliche Pflicht
verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im
Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte
es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen
hat das ArbG Köln für nicht einschlägig und die Kündigung damit für
unverhältnismäßig gehalten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen