Wer als Arbeitnehmer Weisungen seines Arbeigebers mißachtet, muss Konsequenzen fürchten, bis hin zur Kündigung. Doch nicht immer ist eine Kündigung zwingend, wie nachstehender Sachverhalt aufzeigt.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem
Geldinstitut beschäftigt und Vorgesetzte von drei und später zwei Teams.
Sie verfügte über eine Generalvollmacht über das bei der Bank geführte Sparbuch ihrer Mutter. Über das Sparbuch verfügte die Arbeitnehmerin in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 33 mal online und buchte Beträge
zwischen 500 Euro und 12.000 Euro um und zwar 29 Mal auf ihr eigenes
Konto, drei Mal auf ein Konto ihrer Mutter und einmal auf das Sparbuch
ihrer minderjährigen Tochter. Die Zahlungsvorgänge wurden wie vorgesehen
im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren
Mitarbeiter freigegeben.
Die internen Geschäftsanweisungen des
Geldinstituts sahen indes u.a. vor, dass die Mitarbeiter in eigenen
Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn
die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis
zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann.
Das
Bankinstitut erhielt Kenntnis von den Buchungen aufgrund einer Nachfrage
eines Erben der inzwischen verstorbenen Mutter und kündigte die Arbeitnehmerin wegen Verstoßes gegen die internen Geschäftsanweisungen.
Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage - mit Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (17 Sa 637/14) hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die von der Bank – fristlos und hilfsweise
fristgerecht – ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
Unstreitig hatte die Arbeitnehmerin im Verhältnis zu ihrer Mutter die
Verfügungen berechtigt vorgenommen. Gleichwohl lag in ihrem Verhalten
eine erhebliche Pflichtverletzung, weil sie aufgrund der Anweisungen des
Geldinstituts nicht berechtigt war, als Mitarbeiterin Buchungen zu
ihren Gunsten vorzunehmen. Dadurch sollte bereits der Anschein einer
Interessenkollision vermieden werden.
Die Pflichtverletzung war aber
nicht so schwerwiegend, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung
ausreichend reagiert werden konnte.
Maßgeblich sei im Kündigungsrecht
das Prognoseprinzip. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung war nicht davon auszugehen, dass
eine Abmahnung von vornherein erfolglos gewesen wäre und nicht zu einer
Verhaltensänderung der Arbeitnehmerin geführt hätte.
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