In deutschen Krankenhäusern werden immer häufiger Belastungsspitzen im
Pflegebereich durch den Einsatz "freier", vermeintlich auf selbständiger
Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Geht das?
Ein
39-jähriger Krankenpfleger, der auf der Basis von sog.
Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener
Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig
war, hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die
Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte
und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
unterliege. Unter anderem trug er – übereinstimmend mit der zum
Verfahren beigeladenen Klinik – vor, er könne sich die Patienten, die er
auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung,
der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege
auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen
Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen
Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.
Und - ist er nun selbständig ?
Die Rentenversicherung stufte ihn als Arbeitnehmer ein. Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln gewann der Krankenpfleger. Das SG ging davon aus, dass er selbständig tätig war.
Doch die Rentenversicherung läßt keine Ruhe und legt Berufung ein.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Essen (Az.: L 8 R 573/12) sind die Voraussetzungen
einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung
gegeben. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des
Krankenpflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am
Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein
müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben
unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber
angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Krankenpflegers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie
sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Krankenpfleger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch
kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.
Die Entscheidung betrifft bundesweit eine große Zahl von Fällen. Der Senat hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen