Dienstag, 2. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute B wie Bereitschaftsdienst



Um was geht es?
Zeiten, in denen sich Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Stelle für einen Arbeitseinsatz bereit halten, sind Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten stellen Arbeitszeit dar. Nach bisheriger Rechtsprechung dürfen Bereitschaftszeiten geringer vergütet werden als die „normale“ Arbeitszeit. Darf die Vergütung von Bereitschaftszeiten auch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen?   

Was bestimmt das MiLOG?
§ 1 II Satz 1 MiLoG: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

Der Mindestlohn ist unabdingbar (§ 3 MiLoG), mithin darf keine Stunde Arbeitszeit, auch keine Bereitschaftszeit, mit einer Vergütung von unter 8,50 €/h brutto bezahlt werden.

Besteht Handlungsbedarf?
Die Vergütungsregelungen sind dahin zu prüfen, ob auch Bereitschaftszeiten mit mindestens 8,50 €/h brutto vergütet werden oder eine Ausnahme (Anwendung von Tarifverträgen nach Übergangsbestimmungen des AentG) besteht. Gegebenenfalls steht Arbeitnehmern mehr Lohn zu.

Fazit: unbedingt Lohnabrechnungen überprüfen, ob Bereitschaftszeiten korrekt in voller Höhe vergütet werden

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