Montag, 29. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute X wie SGB X



Um was geht es?
Das 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) steht nicht wirklich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mindestlohn. Und doch gibt es eine Verbindung – den § 115 SGB X.

Was sagt das MiLoG?  
 nichts, aber der § 115 SGB X sagt etwas: 
 (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Es kann also passieren, dass die Agentur für Arbeit gegen Arbeitgeber klagt, weil diese den (Mindest-)lohnanspruch ihrer Arbeitnehmer nicht erfüllten und deshalb Sozialleistungen erhielten.  

Besteht Handlungsbedarf?
Es lohnt sich kaum, Arbeitnehmer zu ködern oder einzuschüchtern, um diese von einer Klage oder Rechtsdurchsetzung abzuhalten. Im Zweifel klagt halt die Agentur für Arbeit.

Fazit: Manchmal sitzt die Agentur für Arbeit auf der Klägerseite im Gericht.

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