Um was geht es?
Das 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) steht nicht wirklich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mindestlohn. Und doch gibt es eine Verbindung – den § 115 SGB X.
Das 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) steht nicht wirklich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mindestlohn. Und doch gibt es eine Verbindung – den § 115 SGB X.
Was sagt das MiLoG?
nichts, aber der § 115 SGB X sagt etwas:
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
nichts, aber der § 115 SGB X sagt etwas:
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der
Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der
Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
Es kann also passieren, dass die Agentur für Arbeit gegen
Arbeitgeber klagt, weil diese den (Mindest-)lohnanspruch ihrer Arbeitnehmer
nicht erfüllten und deshalb Sozialleistungen erhielten.
Besteht
Handlungsbedarf?
Es lohnt sich kaum, Arbeitnehmer zu ködern oder einzuschüchtern, um diese von einer Klage oder Rechtsdurchsetzung abzuhalten. Im Zweifel klagt halt die Agentur für Arbeit.
Es lohnt sich kaum, Arbeitnehmer zu ködern oder einzuschüchtern, um diese von einer Klage oder Rechtsdurchsetzung abzuhalten. Im Zweifel klagt halt die Agentur für Arbeit.
Fazit: Manchmal
sitzt die Agentur für Arbeit auf der Klägerseite im Gericht.
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