Um was geht es?
Viele Arbeitgeber leben von Aufträgen der öffentlichen Hand. Verstoßen diese Unternehmen gegen Mindestlohnvorschriften kann diese wirtschaftlich weitreichende Folgen haben.
Viele Arbeitgeber leben von Aufträgen der öffentlichen Hand. Verstoßen diese Unternehmen gegen Mindestlohnvorschriften kann diese wirtschaftlich weitreichende Folgen haben.
Was sagt das
MiLoG?
§ 19 MiLoG: (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
§ 19 MiLoG: (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen
Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen
Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
geben.
(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21Absatz 1 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine
Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht
vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können
öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000
Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder
den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der
Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a derGewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss
ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören.
Besteht
Handlungsbedarf?
Jedes Unternehmen, welches von öffentlichen Aufträgen lebt, sollte dringend darauf achten, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und kein Bußgeld einzufangen.
Jedes Unternehmen, welches von öffentlichen Aufträgen lebt, sollte dringend darauf achten, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und kein Bußgeld einzufangen.
Fazit: Ein
rechtstreues Verhalten lohnt sich.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen