Um was geht es?
In manchen Arbeitsverhältnissen wird neben der Vergütungszahlung auch Kost (Verpflegung) und Logis (Unterkunft) gewährt. Diese Leistungen stellen Lohnbestandteile dar (§ 107 II GewO).
In manchen Arbeitsverhältnissen wird neben der Vergütungszahlung auch Kost (Verpflegung) und Logis (Unterkunft) gewährt. Diese Leistungen stellen Lohnbestandteile dar (§ 107 II GewO).
Was sagt das MiLoG?
Nichts! Eine Rechtsverordnung soll die Anrechnungsfrage klären.
Nichts! Eine Rechtsverordnung soll die Anrechnungsfrage klären.
Besteht
Handlungsbedarf?
Kein Arbeitgeber sollte sich darauf verlassen, dass Kost und Logis angerechnet werden könnten – also sicherheitshalber doch (mindestens) den Mindestlohn zahlen.
Kein Arbeitgeber sollte sich darauf verlassen, dass Kost und Logis angerechnet werden könnten – also sicherheitshalber doch (mindestens) den Mindestlohn zahlen.
Fazit:
Der Mindestlohn sollte sich klar und eindeutig ergeben aus einer Abrechnung, ohne Verrechnung etc..
Der Mindestlohn sollte sich klar und eindeutig ergeben aus einer Abrechnung, ohne Verrechnung etc..
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