Samstag, 6. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute F wie Fälligkeit



Um was geht es?
Eine Vergütung nützt niemandem etwas, wenn sie nicht ausbezahlt wird. Deshalb bestimmen viele Normen, wann eine Zahlung fällig, also auszuzahlen ist. Was gilt für den Mindestlohn?

Was sagt das MiLoG?
§ 2 I MiLoG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

Zumeist werden Fälligkeiten nach Tarif- oder Arbeitsvertrag vor der Fälligkeit des Mindestlohnes liegen (häufig zum Monatsende oder 15. des Folgemonats). Dann gelten diese Fälligkeiten auch für den Mindestlohn.

Besteht Handlungsbedarf?
Arbeitsverträge sollten umfänglich darauf überprüft werden, ob die Fälligkeiten von Vergütungszahlungen den Regelungen des MiLoG widersprechen.  

Fazit:
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ – das gilt auch für den Mindestlohnanspruch.

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