Um was geht es?
Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) finden sich in vielen Branchen und Unternehmen. Steht Ihnen der Mindestlohn zu? Muss deren Arbeitszeit erfasst und dokumentiert werden?
Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) finden sich in vielen Branchen und Unternehmen. Steht Ihnen der Mindestlohn zu? Muss deren Arbeitszeit erfasst und dokumentiert werden?
Was sagt das MiLoG?
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 17 I S. 1 MiLoG: Ein
Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch … beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Geringfügig Beschäftigten steht der Mindestlohn zu. Die tatsächlichen
(!) Arbeitszeiten sind zu erfassen, zu dokumentieren und aufzubewahren.
Besteht
Handlungsbedarf?
Es ist zu prüfen, ob bei gleicher Stundenzahl Vergütungsgrenzen
überschritten werden (z.B. 450 €-Jobs) und es ist zu organisieren und zu
überwachen, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert
werden. Dies kann auf die Arbeitnehmer übertragen werden.
Fazit:
Wer Strafen vermeiden will, sollte auf eine Umsetzung der
gesetzlichen Vorgaben drängen.
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