Montag, 8. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute G wie geringfügig Beschäftigte



Um was geht es?
Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) finden sich in vielen Branchen und Unternehmen. Steht Ihnen der Mindestlohn zu? Muss deren Arbeitszeit erfasst und dokumentiert werden?

Was sagt das MiLoG?
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

§ 17 I S. 1 MiLoG: Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch … beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Geringfügig Beschäftigten steht der Mindestlohn zu. Die tatsächlichen (!) Arbeitszeiten sind zu erfassen, zu dokumentieren und aufzubewahren.

Besteht Handlungsbedarf?
Es ist zu prüfen, ob bei gleicher Stundenzahl Vergütungsgrenzen überschritten werden (z.B. 450 €-Jobs) und es ist zu organisieren und zu überwachen, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert werden. Dies kann auf die Arbeitnehmer übertragen werden.

Fazit: Wer Strafen vermeiden will, sollte auf eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben drängen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen