Eine Arbeitnehmerin war vom 10.02.2012 bis zum 31.10.2012
als Busbegleitung beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, während einer
morgendlichen Tour gemeinsam mit einer Busfahrerin geistig und
körperlich behinderte Schüler an verschiedenen Zustiegspunkten abzuholen
und zur Schule zu bringen. Nachmittags waren die Schüler nach
Beendigung des Unterrichts wieder abzuholen und nach Hause zu fahren.
Die Arbeitnehmerin erhielt hierfür zwei Tourpauschalen pro Arbeitstag in Höhe
von jeweils 7,50 Euro. Das Arbeitsentgelt erhielt sie nur bei
erbrachter Arbeitsleistung. Entgeltfortzahlung für Feiertage und
Arbeitsunfähigkeit erhielt sie nicht. Bezahlter Erholungsurlaub wurde
nicht gewährt.
Die Arbeitnehmerin verlangt eine Vergütung gemäß dem
Tarifstundenlohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen
von 9,76 Euro brutto, weil die ihr gezahlte Vergütung sittenwidrig sei.
Die Arbeitgeberin meint, sie habe eine rechtmäßige Vergütung bezahlt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 764/13) hat der Arbeitnehmerin weitere 3.982,12
Euro brutto an Vergütung und 369,00 Euro brutto Urlaubsabgeltung
zugesprochen. Der gezahlte Lohn von 15,00 Euro pro
Arbeitstag (zwei Tourpauschalen), war sittenwidrig niedrig, weil die
Bubegleiterin täglich eine Arbeitsleistung von 4 Stunden und 25 Minuten
erbrachte. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers begann die Arbeitszeit
morgens um 06.45 Uhr an ihrem Wohnort und endete dort um 08.50 Uhr. Die
Nachmittagstour dauerte von 13.30 Uhr bis 15.50 Uhr. Die Arbeitszeit
erfasste nach der tatsächlichen Handhabung der Parteien und der Art der
geschuldeten Tätigkeit die Zeit ab der Abholung von der Wohnung und der
Rückkehr dorthin sowie die Standzeiten an der Schule, welche für eine
geordnete Übergabe und Aufnahme der beförderten Schüler erforderlich
waren. Der tatsächliche Stundenverdienst an Einsatztagen
von 3,40 Euro war sittenwidrig niedrig. Der objektive Wert der
Arbeitsleistung betrug 9,76 Euro brutto pro Stunde. Das allgemeine
Lohnniveau wird durch den Tarifstundenlohn des privaten Omnibusgewerbes
in Nordrhein-Westfalen bestimmt, weil mehr als 50 % der Arbeitgeber
kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert
sind. Die subjektive Verwerflichkeit ist gegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen