Dienstag, 30. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute Y wie Yacht



Um was geht es?
In vielen Arbeitsverhältnissen werden sogenannte Sachleistungen erbracht. Oftmals handelt es sich um eine Überlassung von Telefonen, Dienstwagen oder eben auch einer Yacht zum Privatgebrauch. 

Sind solche Sachleistungen relevant für den Mindestlohn?

Was sagt das MiLoG?
nichts!

Es gilt der Grundsatz: Nur dem Mindestlohn funktional gleichwertige Vergütungsbestandteile sind anrechenbar.

Nach § 107 II GewO gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Somit können Sachleistungen, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitserbringung dem Arbeitnehmer gewährt werden, mit dem Mindestlohn verrechnet werden. Voraussetzung ist der vertragliche Anspruch auf diese Sachleistung, ohne dass ein Arbeitnehmer etwas über seine Arbeitsleistungspflicht hinaus erbringen muss.

Besteht Handlungsbedarf?
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Zahlungen und Sachleistungen Arbeitnehmer erhalten und ob diese den Mindestlohnanforderungen gerecht werden. Auch für Arbeitnehmer kann eine Prüfung lohnenswert sein.

Fazit: Lieber einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen.

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