Um was geht es?
In vielen Arbeitsverhältnissen werden sogenannte Sachleistungen erbracht. Oftmals handelt es sich um eine Überlassung von Telefonen, Dienstwagen oder eben auch einer Yacht zum Privatgebrauch.
In vielen Arbeitsverhältnissen werden sogenannte Sachleistungen erbracht. Oftmals handelt es sich um eine Überlassung von Telefonen, Dienstwagen oder eben auch einer Yacht zum Privatgebrauch.
Sind solche Sachleistungen relevant
für den Mindestlohn?
Was sagt das MiLoG?
nichts!
nichts!
Es gilt der Grundsatz: Nur dem Mindestlohn funktional
gleichwertige Vergütungsbestandteile sind anrechenbar.
Nach § 107 II GewO gilt: Arbeitgeber
und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,
wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des
Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine
Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung
auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den
durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen
mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung
der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren
Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Somit können Sachleistungen, wenn sie als Gegenleistung für
die Arbeitserbringung dem Arbeitnehmer gewährt werden, mit dem Mindestlohn
verrechnet werden. Voraussetzung
ist der vertragliche Anspruch auf diese Sachleistung, ohne dass ein Arbeitnehmer
etwas über seine Arbeitsleistungspflicht hinaus erbringen muss.
Besteht
Handlungsbedarf?
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Zahlungen und Sachleistungen Arbeitnehmer erhalten und ob diese den Mindestlohnanforderungen gerecht werden. Auch für Arbeitnehmer kann eine Prüfung lohnenswert sein.
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Zahlungen und Sachleistungen Arbeitnehmer erhalten und ob diese den Mindestlohnanforderungen gerecht werden. Auch für Arbeitnehmer kann eine Prüfung lohnenswert sein.
Fazit: Lieber
einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen.
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