Ein Arbeitnehmer war ab dem 12.04.2010 im Lebensmittelmarkt des beklagten
Arbeitgebers beschäftigt. Der Arbeitgeber lehnte nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitnehmer verlangte Abgeltung seines Urlaubs
u.a. mit der Begründung ab, dass diesem bereits von seinem früheren
Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied:
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht,
soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein
Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und
beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer
Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch
nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann
diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen
Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Auffassung des BAG –
entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – die im
Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von "mindestens drei
Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs" gewahrt. Allerdings sei der
Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landesarbeitsgericht
habe nach der Zurückverweisung der Sache u.a. dem Kläger Gelegenheit zu
geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen
Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder
teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen
Nachweis, habe der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er
den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.
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