Donnerstag, 18. Dezember 2014

Schlafen auf Arbeit

Ist Schlafen auf der Arbeit erlaubt? Ist eine Kündigung des schlafenden Arbeitnehmers wirksam?

Zu Dienstbeginn meldete sich eine Zugbegleiterin bei der Zugchefin und bei der Restaurantleiterin und erklärte, ihr ginge es nicht gut. Die Zugchefin hat nur in betrieblichen Gefährdungssituationen ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem Zugpersonal, forderte die Zugbegleiterin jedoch auf, sich bei der für die Entgegennahme von Arbeitsunfähigkeitsanzeigen zuständigen Stelle (Service-Center) des Arbeitgebers telefonisch zu melden, sofern sie nicht zur Arbeit in der Lage sei. Die Zugbegleiterin sah sich jedoch dazu in der Lage und meldete sich nicht arbeitsunfähig. Sie öffnete ihren Verkaufsbereich, bat jedoch dann die Restaurantleiterin, sich kurz hinsetzen zu dürfen und sie zu wecken, sobald mehr Betrieb eingesetzt hat. Dies sagte die Restaurantleiterin zu. Sodann setzte sich die Zugbegleiterin in ein Abteil und schlief ein. Bis zur Ankunft in Basel sah weder ein Kollege nach ihr oder weckte sie, noch nahm die Zugbegleiterin von selbst ihre Arbeit auf. Bei der späteren Rückfahrt von Basel nach Köln ab 17:03 Uhr verrichtete die Zugbegleiterin ordnungsgemäß ihren Dienst, suchte allerdings häufig die Toilette auf. Sie meldete sich nicht nachträglich arbeitsunfähig und versah ihre folgenden Dienste ordnungsgemäß weiter.

Daraufhin erfolgte eine Kündigung, gegen die die Zugbegleiterin mit einer Kündigungsschutzklage zu Felde zog.

Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die Zugbegleiterin zuvor vom Arbeitgeber bereits dreimal abgemahnt wurde, davon zweimal, weil sie den Dienstbeginn verschlafen hatte.

Das Arbeitsgericht Köln hat dennoch der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat den Arbeitgeber verpflichtet gesehen, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu beweisen. Nur dann hätte es die für das vorgeworfene Verhalten notwendigen Abmahnungen als einschlägig angesehen. Ob das Verhalten tatsächlich pflichtverletzend war, hat das Gericht offengelassen.

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