Ist Schlafen auf der Arbeit erlaubt? Ist eine Kündigung des schlafenden Arbeitnehmers wirksam?
Zu Dienstbeginn meldete sich eine Zugbegleiterin bei der Zugchefin und bei der
Restaurantleiterin und erklärte, ihr ginge es nicht gut. Die Zugchefin
hat nur in betrieblichen Gefährdungssituationen ein unmittelbares
Weisungsrecht gegenüber dem Zugpersonal, forderte die Zugbegleiterin jedoch
auf, sich bei der für die Entgegennahme von Arbeitsunfähigkeitsanzeigen
zuständigen Stelle (Service-Center) des Arbeitgebers telefonisch zu melden,
sofern sie nicht zur Arbeit in der Lage sei. Die Zugbegleiterin sah sich
jedoch dazu in der Lage und meldete sich nicht arbeitsunfähig. Sie
öffnete ihren Verkaufsbereich, bat jedoch dann die Restaurantleiterin,
sich kurz hinsetzen zu dürfen und sie zu wecken, sobald mehr Betrieb
eingesetzt hat. Dies sagte die Restaurantleiterin zu. Sodann setzte sich
die Zugbegleiterin in ein Abteil und schlief ein. Bis zur Ankunft in Basel
sah weder ein Kollege nach ihr oder weckte sie, noch nahm die Zugbegleiterin von selbst ihre Arbeit auf. Bei der späteren Rückfahrt von
Basel nach Köln ab 17:03 Uhr verrichtete die Zugbegleiterin ordnungsgemäß
ihren Dienst, suchte allerdings häufig die Toilette auf. Sie meldete
sich nicht nachträglich arbeitsunfähig und versah ihre folgenden Dienste
ordnungsgemäß weiter.
Daraufhin erfolgte eine Kündigung, gegen die die Zugbegleiterin mit einer Kündigungsschutzklage zu Felde zog.
Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die Zugbegleiterin zuvor vom Arbeitgeber bereits dreimal abgemahnt wurde, davon zweimal, weil
sie den Dienstbeginn verschlafen hatte.
Das Arbeitsgericht Köln hat dennoch der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat den Arbeitgeber verpflichtet gesehen, die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu beweisen. Nur dann hätte es die für das
vorgeworfene Verhalten notwendigen Abmahnungen als einschlägig
angesehen. Ob das Verhalten tatsächlich pflichtverletzend war, hat das
Gericht offengelassen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen