Um was geht es?
Im Geschäftsleben werden viele Aufträge an andere Firmen und Unternehmen übertragen. Zumeist ohne große Gedanken daran, wie der Auftragnehmer den Auftrag erledigt bzw. erledigen kann. Haftet der Auftraggeber dafür, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn seinen Arbeitnehmern zahlt?
Im Geschäftsleben werden viele Aufträge an andere Firmen und Unternehmen übertragen. Zumeist ohne große Gedanken daran, wie der Auftragnehmer den Auftrag erledigt bzw. erledigen kann. Haftet der Auftraggeber dafür, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn seinen Arbeitnehmern zahlt?
Was sagt das MiLoG?
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 14 AEntG: Ein
Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses
Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem
Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des
Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Der Auftraggeber haftet somit wie ein Bürge auf den
Nettomindestlohn der Arbeitnehmer des Auftragnehmers und kann – soweit Solvenz
besteht – sich dieses Geld vom Auftragnehmer wiederholen.
Besteht
Handlungsbedarf?
Der Verweis auf das Arbeitnehmerentsendegesetz verleitet zu der Schlussfolgerung, dass die Haftung nur bei Auftragsvergabe innerhalb einer Branche gelte (ein Generalbauunternehmer überträgt den Auftrag a einen Subunternehmer und dieser wieder an einen Sub-Subunternehmer). Doch das MiLoG kennt keinen Branchenbezug (wie das AEntG), weshalb die Haftung für alle Auftragserteilungen besteht. Es kommt also auf die sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer und deren Zuverlässigkeit sowie eine „Überwachung“ an. In Verträgen können entsprechende Rechte (Kündigung, Vertragsstrafe etc.) vereinbart werden.
Der Verweis auf das Arbeitnehmerentsendegesetz verleitet zu der Schlussfolgerung, dass die Haftung nur bei Auftragsvergabe innerhalb einer Branche gelte (ein Generalbauunternehmer überträgt den Auftrag a einen Subunternehmer und dieser wieder an einen Sub-Subunternehmer). Doch das MiLoG kennt keinen Branchenbezug (wie das AEntG), weshalb die Haftung für alle Auftragserteilungen besteht. Es kommt also auf die sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer und deren Zuverlässigkeit sowie eine „Überwachung“ an. In Verträgen können entsprechende Rechte (Kündigung, Vertragsstrafe etc.) vereinbart werden.
Fazit: Es wird
noch wichtiger, sich die zuverlässigen Geschäftspartner herauszusuchen.
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