Dienstag, 9. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute H wie Haftung des Auftraggebers



Um was geht es?
Im Geschäftsleben werden viele Aufträge an andere Firmen und Unternehmen übertragen. Zumeist ohne große Gedanken daran, wie der Auftragnehmer den Auftrag erledigt bzw. erledigen kann. Haftet der Auftraggeber dafür, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn seinen Arbeitnehmern zahlt?

Was sagt das MiLoG?
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 14 AEntG: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

Der Auftraggeber haftet somit wie ein Bürge auf den Nettomindestlohn der Arbeitnehmer des Auftragnehmers und kann – soweit Solvenz besteht – sich dieses Geld vom Auftragnehmer wiederholen.

Besteht Handlungsbedarf?
Der Verweis auf das Arbeitnehmerentsendegesetz verleitet zu der Schlussfolgerung, dass die Haftung nur bei Auftragsvergabe innerhalb einer Branche gelte (ein Generalbauunternehmer überträgt den Auftrag a einen Subunternehmer und dieser wieder an einen Sub-Subunternehmer). Doch das MiLoG kennt keinen Branchenbezug (wie das AEntG), weshalb die Haftung für alle Auftragserteilungen besteht. Es kommt also auf die sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer und deren Zuverlässigkeit sowie eine „Überwachung“ an. In Verträgen können entsprechende Rechte (Kündigung, Vertragsstrafe etc.) vereinbart werden.  

Fazit: Es wird noch wichtiger, sich die zuverlässigen Geschäftspartner herauszusuchen.

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