Mittwoch, 10. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute I wie Insolvenz



Um was geht es?
Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz ist oft der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt auch für den Mindestlohnanspruch. Eine Absicherung besteht über das Insolvenzausfallgeld der Agentur für Arbeit. Kann die Agentur für Arbeit sich Zahlungen von den Auftraggebern des insolventen Unternehmens holen?

Was sagt das MiLoG?
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 14 AEntG: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

Mit der Zahlung des Insolvenzgeldes gehen Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit über. Diese Ansprüche wiederum kann die Agentur für Arbeit selbst gegenüber den Auftraggebern geltend machen und einklagen.

Besteht Handlungsbedarf?
Gegen das allgemeine Lebensrisiko kann man sich schwer wappnen. Es gilt halt weiterhin, dass man seine Vertragspartner sorgfältig aussuchen sollte. Das Zahlungsrisiko trägt nun auch manches Mal ein Auftraggeber.

Fazit: Drum prüfe, wer sich (vertraglich) bindet.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen