Um was geht es?
Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz ist oft der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt auch für den Mindestlohnanspruch. Eine Absicherung besteht über das Insolvenzausfallgeld der Agentur für Arbeit. Kann die Agentur für Arbeit sich Zahlungen von den Auftraggebern des insolventen Unternehmens holen?
Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz ist oft der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt auch für den Mindestlohnanspruch. Eine Absicherung besteht über das Insolvenzausfallgeld der Agentur für Arbeit. Kann die Agentur für Arbeit sich Zahlungen von den Auftraggebern des insolventen Unternehmens holen?
Was sagt das MiLoG?
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 13 MiLoG: § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 14 AEntG: Ein
Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses
Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem
Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des
Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Mit der Zahlung des Insolvenzgeldes gehen Ansprüche der
Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit über. Diese Ansprüche wiederum kann die
Agentur für Arbeit selbst gegenüber den Auftraggebern geltend machen und einklagen.
Besteht
Handlungsbedarf?
Gegen das allgemeine Lebensrisiko kann man sich schwer wappnen. Es gilt halt weiterhin, dass man seine Vertragspartner sorgfältig aussuchen sollte. Das Zahlungsrisiko trägt nun auch manches Mal ein Auftraggeber.
Gegen das allgemeine Lebensrisiko kann man sich schwer wappnen. Es gilt halt weiterhin, dass man seine Vertragspartner sorgfältig aussuchen sollte. Das Zahlungsrisiko trägt nun auch manches Mal ein Auftraggeber.
Fazit: Drum
prüfe, wer sich (vertraglich) bindet.
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