Um was geht es?
Langzeitarbeitslose Menschen sollen wieder Fuß fassen auf
dem Arbeitsmarkt und in reguläre Beschäftigung kommen. Als Anreiz gilt,
Arbeitgeber müssen in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses
nicht den Mindestlohn bezahlen, oder doch?
Was sagt das MiLoG?
§ 22 IV MiLoG: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.
§ 22 IV MiLoG: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.
Besteht
Handlungsbedarf?
Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung, nicht mit dem Vertragsschluss. Die Regelung ist arbeitsplatzbezogen, d.h. dass nicht 6 Monate der eine Arbeitnehmer und danach für weitere 6 Monate eine andere Langzeitarbeitslose Person beschäftigt werden kann. Dies wäre eine unzulässige Umgehung. Arbeitgeber sollten im Bewerbungsgespräch auch nach der Langzeitarbeitslosigkeit fragen.
Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung, nicht mit dem Vertragsschluss. Die Regelung ist arbeitsplatzbezogen, d.h. dass nicht 6 Monate der eine Arbeitnehmer und danach für weitere 6 Monate eine andere Langzeitarbeitslose Person beschäftigt werden kann. Dies wäre eine unzulässige Umgehung. Arbeitgeber sollten im Bewerbungsgespräch auch nach der Langzeitarbeitslosigkeit fragen.
Fazit: Lieber einmal zu viel gefragt, als zu wenig.
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