Um was geht es?
Ziel des Mindestlohngesetzes ist es u.a. sogenannte „Niedriglöhner“ und „Aufstocker“ finanziell besser zu stellen, also Arbeitnehmer, welche weniger oder gerade so um den Mindestlohn verdienen. Doch was ist mit den Arbeitnehmern, die (weit) mehr als 8,50 €/h brutto erhalten? Verdrängt die vertraglich höher vereinbarte Vergütung den Mindestlohnanspruch (Subsidarität) oder setzt sich die Vergütung zusammen aus Mindestlohn und Zuschlag (Kumulation)?
Ziel des Mindestlohngesetzes ist es u.a. sogenannte „Niedriglöhner“ und „Aufstocker“ finanziell besser zu stellen, also Arbeitnehmer, welche weniger oder gerade so um den Mindestlohn verdienen. Doch was ist mit den Arbeitnehmern, die (weit) mehr als 8,50 €/h brutto erhalten? Verdrängt die vertraglich höher vereinbarte Vergütung den Mindestlohnanspruch (Subsidarität) oder setzt sich die Vergütung zusammen aus Mindestlohn und Zuschlag (Kumulation)?
Was sagt das MiLoG?
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Durch die Worte „jede“ und „jeder“ ist davon auszugehen,
dass auch Arbeitnehmer mit einer Vergütung über dem Mindestlohn dennoch vom
Mindestlohngesetz erfasst werden sollen. Es spricht sehr viel für die
Kumulation.
Besteht
Handlungsbedarf?
Die Zusammensetzung der Vergütung jedes Arbeitnehmers aus zumindest dem Mindestlohn führt dazu, dass alle Verträge kritisch einer Prüfung und gegebenenfalls Änderung bzw. Ergänzung unterzogen werden sollten (z.B. bei Ausschlussfristen).
Die Zusammensetzung der Vergütung jedes Arbeitnehmers aus zumindest dem Mindestlohn führt dazu, dass alle Verträge kritisch einer Prüfung und gegebenenfalls Änderung bzw. Ergänzung unterzogen werden sollten (z.B. bei Ausschlussfristen).
Fazit:
Das Mindestlohngesetz betrifft alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Das Mindestlohngesetz betrifft alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
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