Donnerstag, 18. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute P wie Praktikant



Um was geht es?
Viele Medien sprechen von einer Generation Praktikum. Gemeint sind Menschen, welche sich für die Aussicht auf Arbeit von einem Praktikum zum nächsten Praktikum hangeln, oft für sehr wenig Geld oder gar ohne Vergütung. Dem soll ein Riegel vorgeschoben werden, indem Praktikanten – bis auf bestimmte Ausnahmefälle – wie Arbeitnehmer gelten und Anspruch auf den Mindestlohn haben.

Was sagt das MiLoG?
§ 22 I Satz 2MiLOG:  Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Besteht Handlungsbedarf?
Wer Praktikanten beschäftigen möchte, muss besondere Vorsicht walten lassen und klarstellen, ob einer der geregelten Ausnahmefälle greift. Hierfür spricht auch die neue Verpflichtung, die Praktikumsbedingungen schriftlich niederzulegen, spätestens vor Aufnahme des Praktikums (vgl. § 2 Ia NachweisG).

Fazit: Praktikanten sollten Ihre Rechte kennen und Arbeitgeber ihre Pflichten ernst nehmen. Es könnte sonst ein „böses Erwachen“ geben“

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