Ein Arbeitnehmer schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach
er ab 01.01.2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte.
Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Arbeitnehmer sodann ab
Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz
lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde.
Für das Jahr
2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.
Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer geltend, er befinde sich in einem
Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen,
im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum
Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10
Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung
eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe
auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.
Die Daimler AG weist in
tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem
Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt
hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die
MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine
derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich
auch nicht auf § 242 BGB stützen.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgar hat entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG zu den Rechtsfolgen einer
nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf zu erkennen,
dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an
dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10
AÜG scheide aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht
gegeben seien. Auch aus § 242 BGB lasse sich die vom Arbeitnehmer gewünschte
Rechtsfolge nicht herleiten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen