Um was geht es?
In vielzähligen arbeitsrechtlichen Verträgen finden sich Ausschlussfristenbzw. Verfallsklauseln, in denen bestimmt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeiträume verfallen (meist 3 Monate). Gelten diese auch für Mindestlohnansprüche.
In vielzähligen arbeitsrechtlichen Verträgen finden sich Ausschlussfristenbzw. Verfallsklauseln, in denen bestimmt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeiträume verfallen (meist 3 Monate). Gelten diese auch für Mindestlohnansprüche.
Was bestimmt das
MiLOG?
§ 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Mindestlohnansprüche werden deshalb nicht von
Ausschlussfristen erfasst und können nicht verfallen.
Besteht
Handlungsbedarf?
Die derzeit herrschende Meinung geht davon aus, dass eine explizite Aufnahme einer Ausnahmeregelung zum Mindestlohn (z.B. „Die Ausschlussfrist gilt nicht für Mindestlohnansprüche“) in einer Ausschlussfristenklausel nicht notwendig sei (geltungserhaltende Reduktion möglich durch das Wort „insoweit“ im Gesetzestext, Verweis auf BAG-Entscheidung vom 20. 6. 2013, Az. 8 AZR 280/12).
Die derzeit herrschende Meinung geht davon aus, dass eine explizite Aufnahme einer Ausnahmeregelung zum Mindestlohn (z.B. „Die Ausschlussfrist gilt nicht für Mindestlohnansprüche“) in einer Ausschlussfristenklausel nicht notwendig sei (geltungserhaltende Reduktion möglich durch das Wort „insoweit“ im Gesetzestext, Verweis auf BAG-Entscheidung vom 20. 6. 2013, Az. 8 AZR 280/12).
Dennoch empfehlen wir sicherheitshalber die Anpassung der Ausschlussfristenklauseln
(Ausnahme für Ansprüche aus Vorsatz, Tarifvertrag und Mindestlohn), denn das
BAG führt in oben benanner Entscheidung auch aus (Rn 22): „Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines
Arbeitsvertrags vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des
Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf
Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, …Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte
Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den
Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll.“ und Mindestlohnansprüche
betreffen gerade laufende Entgeltansprüche.
Fazit: Anpassung der
Arbeitsverträge ist zu empfehlen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen