Montag, 1. Dezember 2014

Mindestlohn von A bis Z - heute A wie Ausschlussfristen



Um was geht es?
In vielzähligen arbeitsrechtlichen Verträgen finden sich Ausschlussfristenbzw. Verfallsklauseln, in denen bestimmt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeiträume verfallen (meist 3 Monate). Gelten diese auch für Mindestlohnansprüche.

Was bestimmt das MiLOG?
§ 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.  

Mindestlohnansprüche werden deshalb nicht von Ausschlussfristen erfasst und können nicht verfallen.

Besteht Handlungsbedarf?
Die derzeit herrschende Meinung geht davon aus, dass eine explizite Aufnahme einer Ausnahmeregelung zum Mindestlohn (z.B. „Die Ausschlussfrist gilt nicht für Mindestlohnansprüche“) in einer Ausschlussfristenklausel nicht notwendig sei (geltungserhaltende Reduktion möglich durch das Wort „insoweit“ im Gesetzestext, Verweis auf BAG-Entscheidung vom 20. 6. 2013, Az. 8 AZR 280/12). 

Dennoch empfehlen wir sicherheitshalber die Anpassung der Ausschlussfristenklauseln (Ausnahme für Ansprüche aus Vorsatz, Tarifvertrag und Mindestlohn), denn das BAG führt in oben benanner Entscheidung auch aus (Rn 22): „Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken die Parteien eines Arbeitsvertrags vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, …Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll.“ und Mindestlohnansprüche betreffen gerade laufende Entgeltansprüche.

Fazit: Anpassung der Arbeitsverträge ist zu empfehlen.

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