Der Anspruch auf gleichen Lohn für Leiharbeiter bzw. Zeitarbeiter beinhaltet, dass Leiharbeiter den gleichen Lohn erhalten wie die Stammarbeiter eines Unternehmens, in das der Leiharbeiter "entliehen" wurde. Es wird auch kurz umschrieben mit dem Begriff des "equal pay".
Der Anspruch auf den gleichen Lohn kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes entfallen, wenn er nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen geltend gemacht wird.
Gerade die Problematik der Ausschlussfristen besteht in der Leiharbeitsbranche, da diese in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen, wovon wiederum einige unwirksam sind, geregelt sind. Welche Regelung hat dann Vorrang bzw. kommt überhaupt zur Anwendung? Diese Frage lässt sich nicht immer leicht beantworten.
In der Entscheidung des BAG vom 24.09.2014 (5 AZR 506/12) ging es um eine vertraglich vereinbarte Ausschlußfrist und eine Klausel in einem - im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen - Tarifvertrag der CGZP. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu fest:
"Zwar war der Kläger nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen
Tarifverträgen der CGZP, die auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine
Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 35, BAGE 144, 306; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 31 mwN), einzuhalten. Jedoch musste er die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in Nr. 15 Arbeitsvertrag 2008 beachten."
FAZIT: Im Zweifelsfall sollte immer zeitnah der Anspruch auf gleichen Lohn geltend gemacht werden.
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