Uniformen gibt es in viele Berufsbildern, so auch bei Piloten. Ist es dann gerechtfertigt, männlichen Piloten zum Tragen von "Cockpit-Mützen" zu verpflichten und dies weibliche Pilotinnen freizustellen?
Ein Flugzeugführer ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, während des Flugeinsatzes eine
Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine "Cockpit-Mütze",
die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen
werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei
ihnen gehört die "Cockpit-Mütze" auch nicht zur Uniform.
Der Flugzeugführer hat
diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Das Luftfahrtunternehmen hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild
und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.
Nach Auffassung des BAG (1 AZR 1083/12) verstößt die unterschiedliche
Ausgestaltung der Tragepflicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche
Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als
hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens
kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine
unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um
eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handele, habe keiner
Entscheidung bedurft.
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