Mittwoch, 1. Oktober 2014

da gibt es was auf die Mütze

Uniformen gibt es in viele Berufsbildern, so auch bei Piloten. Ist es dann gerechtfertigt, männlichen Piloten zum Tragen von "Cockpit-Mützen" zu verpflichten und dies weibliche Pilotinnen freizustellen?

Ein Flugzeugführer ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine "Cockpit-Mütze", die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die "Cockpit-Mütze" auch nicht zur Uniform.

Der Flugzeugführer hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Das Luftfahrtunternehmen hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.

Nach Auffassung des BAG (1 AZR 1083/12) verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handele, habe keiner Entscheidung bedurft.

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