Ein nicht tarifgebundener Arbeutgeber stellt Schuhe her und gewährt den in
der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58.
Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei
Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Eine 1960 geborene
Arbeitnehmerin meinte, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend.
Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die
Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber hat mit der
Einschätzung, die im Produktionsbetrieb bei der Fertigung von
Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer
bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer
Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, den Gestaltungs- und
Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für die Annahme,
zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten
Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der
Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien
keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58.
Lebensjahr vorsah.
Fazit: Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage
als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des
Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach §
10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom
Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer
Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne
von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete
Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.
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