Mittwoch, 22. Oktober 2014

mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer nicht diskriminierend

Ein nicht tarifgebundener Arbeutgeber stellt Schuhe her und gewährt den in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Eine 1960 geborene Arbeitnehmerin meinte, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend.

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Arbeitgeber hat mit der Einschätzung, die im Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, den Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Fazit: Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen