Mittwoch, 29. Oktober 2014

Der lange Weg zur Toilette - sind 200 m zu viel?

Führen Umbaumaßnahmen zu einer Verlängerung des Weges zur Toilette, streitet so mancher Betriebsrat für Frauenrechte.

Ein Unternehmen teilte dem Betriebsrat mit, dass durch eine bauliche Maßnahme der Zugang zum Betriebsratsbüro leicht verändert werde, indem die Eingangstür einige Meter in Richtung Flur versetzt werde. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und rügte die Verletzung senes Mitbestimmungsrechts. Die Baumaßnahme habe - so trägt der Betriebsrat vor Gericht vor -  Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung und sei als mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten anzusehen. Durch die Umbaumaßnahmen verlängere sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf 200 m. Dies sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten. Ferner solle direkt neben dem Betriebsratszimmer ein Mitarbeiter der Personalabteilung einziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der einzig verbleibende Zugang zum Betriebsratsbüro nur über eine kameraüberwachte Tür möglich sei.

Das LAG Hessen (Beschl. v. 3.3.2014 – 16 TaBVGa 214/13) lehnt das Begehren des Betriebsrates ab. Es bestehe weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG noch ein Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG bzw. § 40 BetrVG

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