Führen Umbaumaßnahmen zu einer Verlängerung des Weges zur Toilette, streitet so mancher Betriebsrat für Frauenrechte.
Ein Unternehmen teilte dem Betriebsrat mit, dass durch eine bauliche Maßnahme der Zugang zum
Betriebsratsbüro leicht verändert werde, indem die Eingangstür einige
Meter in Richtung Flur versetzt werde. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und rügte die Verletzung senes Mitbestimmungsrechts. Die Baumaßnahme habe - so trägt der Betriebsrat vor Gericht vor - Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung und sei als
mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten anzusehen. Durch die Umbaumaßnahmen verlängere sich der
Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf 200 m. Dies sei dem
weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten. Ferner solle
direkt neben dem Betriebsratszimmer ein Mitarbeiter der
Personalabteilung einziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass
der einzig verbleibende Zugang zum Betriebsratsbüro nur über eine
kameraüberwachte Tür möglich sei.
Das LAG Hessen (Beschl. v. 3.3.2014 – 16 TaBVGa 214/13) lehnt das Begehren des Betriebsrates ab. Es bestehe weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG noch ein Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG bzw. § 40 BetrVG
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