Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer "loswerden" will, reicht normalerweise eine Kündigung. 33 Kündigungen sind hingegen schon aussergewöhnlich. Doch was ist der Hintergrund.
Ein Mitarbeiter war seir 23 Jahren im Ordnungsamt einer Gemeinde beschäftigt. Die Gemeinde
wirft ihm vor, gebührenpflichtige Erlaubnisse, z.B. zum Betrieb
einer Schankwirtschaft und zur gewerbsmäßigen Aufstellung von
Spielgeräten, erteilt und die – zum Teil überhöht festgesetzten –
Gebühren selbst vereinnahmt zu haben. Die insgesamt veruntreute Summe
beläuft sich auf mehr als 100.000 Euro. Deshalb die Kündigungen.
Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Last
gelegten Taten eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, die Gemeinde habe
ihm gleichwohl nicht kündigen dürfen. Aufgrund seiner Spielsucht fehle
ihm die Impuls- und Steuerungsfähigkeit, so dass ihm die Handlungen
nicht vorwerfbar seien. Entsprechend einer bei ihr geltenden
"Dienstvereinbarung Sucht" sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, vor
dem Ausspruch einer Kündigung zunächst ein abgestuftes Verfahren,
bestehend aus Erstgespräch, Zweitgespräch, Ermahnung, 1. Abmahnung und
weiterer Abmahnung, zu durchlaufen. Die Gemeinde, für die seine
Spielsucht offensichtlich gewesen sei, habe ihre Kontroll- und
Überwachungspflichten verletzt.
Das ArbG Düsseldorf (2 Ca 3420/14) hat die gegen die Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen und bereits die erste Kündigung als wirksam erachtet.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die "Dienstvereinbarung
Sucht" nicht einschlägig. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass
das darin geregelte abgestufte Sanktionsverfahren Pflichtverletzungen
wie z.B. Verspätungen oder qualitative Fehlleistungen betreffe, die auf
typischen, suchtbedingten Ausfallerscheinungen beruhten, nicht aber
strafbare Handlungen. Die Darlegungen des Arbeitnehmers zu seiner angeblichen
Steuerungsunfähigkeit seien nicht hinreichend konkret. Insbesondere sei
nicht nachvollziehbar erklärt worden, warum der Arbeitnehmer – was unstreitig
ist – seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß habe erfüllen
können. Im Übrigen könne eine außerordentliche, fristlose Kündigung, für
die das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und
betriebsbedingten Gründen differenziere, auch auf eine nicht schuldhaft
begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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