Ein Busfahrer erhielt eine Vorsorgekur bewilligt vom 27. Juli bis zum 17. August 2010. Bereits am 4. Juni 2010 wurde der Kläger wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt
in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss hieran wegen einer
„hypertensiven Herzkrankheit“ bis zum 26. Juli 2010 arbeitsunfähig krank, mithin mehr als 6 Wochen. In der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erfüllte der Arbeitgeber den Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen.
Der Busfahrer nun begehrte auch Entgeltfortzahlung für die Zeit der Kur und meinte, dass die Arbeitsunfähigkeiten wegen der beim Arbeitgeber bestehenden Schichtzeiten am 27.07.2010 um 02.00 Uhrt endete und die Kurmassnahme erst am selben Tag um 4.00 Uhr zu werten sei. Es habe somit kein Zusammmenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Kur bestanden.
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung von Entgeltfortzahlungsansprüchen ab und verwies darauf, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge eben doch eine Zusammenhang bestand.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.9.2014, 10 AZR 651/12) hingegen meint, dass es auf die 2-stündige Zwischenzeit nicht ankäme, denn (so der Leitsatz):
Beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG sind die vom Bundesarbeitsgericht
entwickelten Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht
anwendbar.
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