Wie das Bundesarbeitsgericht mit der Pressemitteilung 39/12 mitteilt, war die CGZP zu keiner Zeit tariffähig.
Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.
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