Hinsichtlich dem Urlaubsrecht und insbesondere der Abgeltung von Urlaub nach längerer Erkrankung eines Arbeitnehmers war in letzter Zeit viel Bewegung in der Rechtsprechung, was die Einträge hier nur am Rand aufzeigen.
Nun ging es um die Auslegung von Tarifverträgen und deren Auswirkungen auf Urlaubsabgeltungsansprüche. Zur Erinnerung sei kurz ausgeführt, seit der Entscheidung des EUGH vom 22.11.2011 (Az.: C‑214/10) steht fest, dass durch eine nationale oder tarifliche Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von nicht genommenem Jahresurlaub, der während der Arbeitsunfähigkeit erworben wurde, zeitlich begrenzt werden kann. Wichtig ist dabei, dass ein "Übertragungszeitraum ... die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten"(Rz. 38) muss, mithin länger als 1 Jahr sein muss.
Dies gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für darüber hinausgehenden Urlaub (Mehrurlaub) können andere Regelungen getroffen werden. Ob eine solche andere Regelung getroffen wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes begehrten Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. In einem Arbeitsverhältnis galt der TVÖD, im andern der TV-L. Dem Ersteren wurde der Anspruch versagt, dem Letzteren zugesprochen. Dieser Unterschied beruht auf den unterschiedlichen Tarifregelungen.
Das Bundesarbeitsgericht (PM 37/12) kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung in "§ 26 Abs. 2 TVöD (sich) hinreichend deutlich vom gesetzlichen Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst (hat), indem sie die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig geregelt haben. Dies hindert die Annahme eines „Gleichlaufs“ des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs und bewirkt, dass der Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 am 31. Mai 2008 und der Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 am 31. Mai 2009 gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD verfallen sind."(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 -)
Anders ist dies jedoch bei Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hier besteht ein Gleichlauf mit der Folge, dass Urlaubsabgeltungsansprüche zuzuerkennen waren vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 618/10).
Nun steht fest, weshalb der eine mehr bekommt als der andere.
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